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Image by Balint Miko

Sondernutzung öffentliches Wassergut

Einleitungen, Querungen, Brücken, usw.

Für Sondernutzungen von Öffentlichem Wassergut ist die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes als Vertreter der Republik Österreich (Grundstückseigentümer) erforderlich. Den Antrag dazu können Sie hier online einreichen!

Sondernutzungen von Öffentlichem Wassergut sind alle Nutzungen, die nicht von dem im Wasserrechtsgesetz angeführten "Gemeingebrauch" umfasst sind. Sobald in irgendeiner Form bauliche Maßnahmen  am Gewässer umgesetzt werden, liegt jedenfalls eine Sondernutzung vor. Hier einige Beispiele die eine Sondernutzung darstellen:

  • Stege, Brücken, Durchlässe und Furten

  • Auslaufbauwerkte & Rohrausmündungen

  • Querungen mit Leitungsanlagen

  • Nutzung als Rad- oder Wanderweg

  • Hochwasserschutzanlagen

  • Wasserkraftanlagen

  • Wasserentnahmen mit ortsfesten oder baulichen Anlagen

Welche Vorhaben erhalten eine Zustimmung?

Ein Großteil der Vorhaben ist grundsätzlich bewilligungsfähig, wenn das Vorhaben mit den Widmungszwecken des Öffentlichen Wassergutes vereinbar ist bzw. diese nicht beeinträchtigen . Jeder Antrag wird einer Prüfung unterzogen und einzeln beurteilt. Folgende beispielhafte Maßnahmen werden sehr wahrscheinlich keine Zustimmung erhalten:

  • Ablagerung und Anschüttungen

  • Abstellen von Fahrzeugen

  • Herstellung von Ufermauern zur "Landgewinnung"

Sondernutzungsvertrag

Nutzungen des Öffentlichen Wassergutes werden mit Verträgen geregelt. Sie klären insbesondere die Haftung des Vertragsnehmers gegenüber dem Bund sowie die Erhaltung des Vertragsgegenstandes. Je nach Vorhaben werden die Verträge auch mit besonderen Auflagen ergänzt. Im Regelfall werden die Sondernutzungsverträge auf 10 Jahre befristet und dann immer wieder verlängert. Das Benützungsentgelt ist immer im Vorhinein für die gesamte Laufzeit zu bezahlen. 

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Wasserrechtliche Bewilligung

Bitte beachten Sie unbedingt, dass manche Nutzungen des Öffentlichen Wassergutes zusätzlich auch eine wasserrechtliche Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltung erfordern. Dies ist unbedingt vor Baubeginn bzw. Beginn der Nutzung abzuklären. Die Einleitung von Oberflächenwässern bei Einfamilienhäusern ist bei Vorliegen eines Sondernutzungsvertrages mit dem Öffentlichen Wassergut bewilligungsfrei.

Wichtige Hinweise für die technische Umsetzung

In erster Linie hat der Vertragsnehmer jene Auflagen einzuhalten, die im Sondernutzungsvertrag vorgeschrieben wurden. Diese häufigen Fehler sollten Sie jedenfalls nicht machen:

  • Bei Leitungsquerungen ist unbedingt die vorgeschriebene Verlegetiefe (Abstand zur Gewässersohle) einzuhalten! ACHTUNG: als Bezugsniveau gilt die Bachsohle im geräumten Zustand und nicht der Naturbestand

  • Die spätere Instandhaltung des errichteten Bauwerks (Brücke, Auslauf, usw.) ist immer Sache des Antragstellers. Bei Brücken muss vom Vertragsnehmer auch der unmittelbare Brückenbereich (davor, danach und unterhalb der Brücke) eigenständig und unaufgefordert gepflegt werden.

  • Bei Auslaufbauwerken muss das Rohr böschungsgleich abgeschnitten und der Rohrkopf mit Wasserbausteinen in U-Beton gesichert werden. Das Steinpflaster muss bis zur Sohle ausgeführt werden, damit das abfließende Regenwasser die Böschung nicht unterspült. ACHTUNG: bei der Positionierung des Rohrkopfes und bei der Herstellung der Wurfsteinsicherung gilt das sogenannte Regelprofil (in geräumten Zustand ohne Anlandungen) als Bezugsniveau! Eine hilfreiche Systemskizze davon finden Sie hier.

  • Bei Auslaufbauwerken sollte das Rohr im Idealfall in Fließrichtung (ca. 45°) einmünden, damit das eingeleitete Wasser besser abfließen kann.

  • Bei Auslaufbauwerken wird die Herstellung einer Rückstauklappe unbedingt empfohlen, damit bei Hochwasserführung des Baches das oftmals schlammhaltige Wasser nicht in den Regenwasserkanal zurückgedrückt wird.

  • Für die technische Beratung wird vor der Umsetzung die Kontaktaufnahme mit der Abteilung Wasserbau des Landes NÖ empfohen.

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserbau WA3 Weinviertel

Gewerbeschulgasse 2

2130 Mistelbach

E-Mail: post.wa3weinviertel@noel.gv.at

Tel.: 02572/9025-10673

LINKS & Quellen

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