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Biber im Weinviertel

Der Europäische Biber (Castor fiber) war in Österreich im 19. Jahrhundert aufgrund intensiver Bejagung nahezu ausgerottet. Erst seit den 1970er/1980er-Jahren kehrte er durch Wiederansiedelung über die Donau und die March wieder ins Weinviertel zurück. Heute ist der Biber im Weinviertel wieder nahezu flächendeckend verbreitet und prägt dort seine Lebensräume durch Dammbauten, Nage- sowie Grabtätigkeiten.

In einer Welt ohne menschengemachter Kulturlandschaft könnte der Biber Gewässer wieder dynamischer gestalten, neue Feuchtflächen schaffen und die Habitatstruktur für Fische, Amphibien und Wasservögel verbessern. Doch die Menschen haben im Laufe der vergangenen tausend Jahre die Nutzung jeglicher Flächen für Siedlungsgebiete sowie für Landwirtschaft maximiert und im Zuge dessen Flussläufe stark eingeengt und begradigt. Hochwasserschutz, im Sinne einer möglichst raschen Wasserabfuhr, und Ernährungssicherheit, also die Ausweitung der landwirtschaftlich kultivierbaren Flächen durch die Trockenlegung vormals nasser Feuchtgebiete, standen lange Zeit im Vordergrund allen menschlichen Handelns. 

Naturschutzrechtlicher Schutzstatus

Nach europäischem Recht gilt der Biber als streng geschützte Tierart. Er ist sowohl in der Berner Konvention als auch in der FFH-Richtline (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) verankert. Die FFH-Richtlinie verpflichtet zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Art und schützt sie vor Eingriffen ohne rechtliche Grundlage. Dazu zählt auch die Entfernung von Biber-Dämmen.

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Konfliktbereiche zwischen Biber und Menschen

Durch die zunehmende Population kommt es immer häufiger zu Interessenskonflikten, wenn Bibertätigkeiten auf Infrastruktur, Teichanlagen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Typische Problembereiche sind:

  • Beschädigung von Hochwasserschutz-Dämmen, Wegen oder Wasserbauwerken

  • Vernässung von Feldern oder Wegen durch Dammbauten

  • Fraßschäden an Gehölzen und Feldfrüchten

  • Beeinträchtigung von Fischteichen oder Entwässerungsanlagen

Für die Wasserverbände im Weinviertel, mit nahezu flächendeckend regulierten Bachläufen, stellen die Biberaktivitäten oftmals einen Widerspruch zur Erhaltungsverpflichtung und den damit verbundenen Haftungsfragen dar. Speziell im Bereich von Hochwasserschutzdämmen ist die Gefahr einer Schwächung durch Biberhöhlen hoch. Tückisch ist dabei vor allem, dass diese Höhlen bzw. Schwächungen selbst bei einer optischen Damm-Kontrolle zumeist nicht ersichtlich sind. Erst wenn Höhlen einbrechen ist der Schaden - oftmals dann leider zu spät - zu erkennen. Durch die menschliche Nutzung bis an die unmittelbare Böschungskante führen diese Unterminierungen auch in Freistrecken ohne Hochwasserschutzdämme zu erheblichen Schäden (Einstürzende Wege, Schäden an Maschinen, usw.) und Gefahren für das Pflegepersonal bei händischen Mäh- und Instandhaltungsarbeiten. 

Prävention und Förderung

Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu stärken, bietet die Abteilung Naturschutz des Landes Niederösterreich neben Beratung auch Förderungen für Präventionsmaßnahmen an. Diese Maßnahmen helfen, Schäden zu minimieren und Konflikte zwischen Bibern und menschlichen Nutzungen teilweise zu entschärfen.

Welche Präventionsmaßnahmen in welcher Höhe gefördert werden und wie du die Förderung beantragen kannst, erfahren Sie hier.

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Eingriffsmöglichkeit auf Basis der NÖ-Biberverordnung

Im Jahr 2016 wurde in Niederösterreich die NÖ-Biberverordnung beschlossen. Die aktuellste Version dieser gesetzlichen Grundlage ist nach wie vor gültig. Diese Verordnung ermöglichte - unter gewissen Voraussetzungen - erstmalig einen Eingriff in den Lebensraum (Dammentfernungen) und die Population der Biber in Niederösterreich. Ein sachkundiges Organ muss vorab die Situation beurteilen und das Ausmaß der Eingriffsmöglichkeiten festlegen. Eingriffsmöglichkeiten auf Basis der NÖ-Biberverordnung bestehen aktuell

  • bei einer erheblichen Beeinträchtigung wasserrechtlich rechtmäßig betriebener Anlagen zur Entwässerung bebauter Grundstücke.

  • bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktion von Ausleitungsstrecken, wie z.B. Mühlbächen.

  • bei Hochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken.

  • bei Schutz vor Überflutung von bebauten Ortsbereichen, insbesondere öffentlicher Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Pflegeeinrichtungen.

  • bei Kläranlagen, Wasserversorgungsanlagen und Fischaufstiegshilfen.

  • bei künstlich zum Untergrund abgedichteten wasserbaulichen Anlagen.

  • bei Gefahr einer längerfristigen Vernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen von zumindest einem Hektar.

  • bei Beeinträchtigung rechtmäßig betriebener Wasser-Wasser-Wärmepumpen.

Die Details zur aktuellen NÖ-Biberverordnung, inkl. sämtlicher Formulare und Dokumentationspflichten bei Eingriffsmöglichkeiten, finden Sie hier.

Ausnahmebewilligungen und Ansprechpartner

Wenn durch Prävention keine befriedigende Lösung erzielt werden kann, und sich auch keine Eingriffsmöglichkeit aus der NÖ-Biberverordnung ergibt, kann als letztes Mittel auch noch um eine Ausnahmebewilligung gemäß § 20 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 angesucht werden. Zuständig ist die Abteilung Naturschutz (RU5) des Amtes der NÖ Landesregierung.

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz

Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru5@noel.gv.at

Tel.: 02742/9005-15237

 

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