WISSENSWERTES
An dieser Stelle möchten wir Informationen zu den bei uns am häufigsten angesprochenen Themen bereitstellen.
Sondernutzung öffentliches Wassergut
Einleitungen, Querungen, Brücken, usw.
Für Sondernutzungen von Öffentlichem Wassergut ist die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes als Vertreter der Republik Österreich (Grundstückseigentümer) erforderlich. Den Antrag dazu können Sie hier online einreichen!
Sondernutzungen von Öffentlichem Wassergut sind alle Nutzungen, die nicht von dem im Wasserrechtsgesetz angeführten "Gemeingebrauch" umfasst sind. Sobald in irgendeiner Form bauliche Maßnahmen am Gewässer umgesetzt werden, liegt jedenfalls eine Sondernutzung vor. Hier einige Beispiele die eine Sondernutzung darstellen:
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Stege, Brücken, Durchlässe und Furten
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Auslaufbauwerkte & Rohrausmündungen
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Querungen mit Leitungsanlagen
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Nutzung als Rad- oder Wanderweg
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Hochwasserschutzanlagen
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Wasserkraftanlagen
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Wasserentnahmen mit ortsfesten oder baulichen Anlagen
Welche Vorhaben erhalten eine Zustimmung?
Ein Großteil der Vorhaben ist grundsätzlich bewilligungsfähig, wenn das Vorhaben mit den Widmungszwecken des Öffentlichen Wassergutes vereinbar ist bzw. diese nicht beeinträchtigen . Jeder Antrag wird einer Prüfung unterzogen und einzeln beurteilt. Folgende beispielhafte Maßnahmen werden sehr wahrscheinlich keine Zustimmung erhalten:
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Ablagerung und Anschüttungen
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Abstellen von Fahrzeugen
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Herstellung von Ufermauern zur "Landgewinnung"
Sondernutzungsvertrag
Nutzungen des Öffentlichen Wassergutes werden mit Verträgen geregelt. Sie klären insbesondere die Haftung des Vertragsnehmers gegenüber dem Bund sowie die Erhaltung des Vertragsgegenstandes. Je nach Vorhaben werden die Verträge auch mit besonderen Auflagen ergänzt. Im Regelfall werden die Sondernutzungsverträge auf 10 Jahre befristet und dann immer wieder verlängert. Das Benützungsentgelt ist immer im Vorhinein für die gesamte Laufzeit zu bezahlen.

Wasserrechtliche Bewilligung
Bitte beachten Sie unbedingt, dass manche Nutzungen des Öffentlichen Wassergutes zusätzlich auch eine wasserrechtliche Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltung erfordern. Dies ist unbedingt vor Baubeginn bzw. Beginn der Nutzung abzuklären. Die Einleitung von Oberflächenwässern bei Einfamilienhäusern ist bei Vorliegen eines Sondernutzungsvertrages mit dem Öffentlichen Wassergut bewilligungsfrei.
Wichtige Hinweise für die technische Umsetzung
In erster Linie hat der Vertragsnehmer jene Auflagen einzuhalten, die im Sondernutzungsvertrag vorgeschrieben wurden. Diese häufigen Fehler sollten Sie jedenfalls nicht machen:
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Bei Leitungsquerungen ist unbedingt die vorgeschriebene Verlegetiefe (Abstand zur Gewässersohle) einzuhalten! ACHTUNG: als Bezugsniveau gilt die Bachsohle im geräumten Zustand und nicht der Naturbestand
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Die spätere Instandhaltung des errichteten Bauwerks (Brücke, Auslauf, usw.) ist immer Sache des Antragstellers. Bei Brücken muss vom Vertragsnehmer auch der unmittelbare Brückenbereich (davor, danach und unterhalb der Brücke) eigenständig und unaufgefordert gepflegt werden.
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Bei Auslaufbauwerken muss das Rohr böschungsgleich abgeschnitten und der Rohrkopf mit Wasserbausteinen in U-Beton gesichert werden. Das Steinpflaster muss bis zur Sohle ausgeführt werden, damit das abfließende Regenwasser die Böschung nicht unterspült. ACHTUNG: bei der Positionierung des Rohrkopfes und bei der Herstellung der Wurfsteinsicherung gilt das sogenannte Regelprofil (in geräumten Zustand ohne Anlandungen) als Bezugsniveau! Eine hilfreiche Systemskizze davon finden Sie hier.
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Bei Auslaufbauwerken sollte das Rohr im Idealfall in Fließrichtung (ca. 45°) einmünden, damit das eingeleitete Wasser besser abfließen kann.
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Bei Auslaufbauwerken wird die Herstellung einer Rückstauklappe unbedingt empfohlen, damit bei Hochwasserführung des Baches das oftmals schlammhaltige Wasser nicht in den Regenwasserkanal zurückgedrückt wird.
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Für die technische Beratung wird vor der Umsetzung die Kontaktaufnahme mit der Abteilung Wasserbau des Landes NÖ empfohen.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserbau WA3 Weinviertel
Gewerbeschulgasse 2
2130 Mistelbach
E-Mail: post.wa3weinviertel@noel.gv.at
Tel.: 02572/9025-10673
LINKS & Quellen
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Land NÖ - Umwelt & Wasser - Öffentliches Wassergut - Sondernutzung
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Land NÖ - Umwelt & Wasser - Öffentliches Wassergut - Eckpunkte zur Genehmigung
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Land NÖ - Umwelt & Wasser - Öffentliches Wassergut - Online Antragsformular
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Land NÖ - Umwelt & Wasser - Wasserbau - Systemskizze ordnungsgemäßes Auslaufbauwerk
Regenwassermanagement
Hochwasserschutz beginnt bei einem konsequenten und nachhaltigen Regenwassermanagement.
Über die Wasserverbände versuchen wir in dieser Thematik positiv auf die Gemeinden und deren Bauvorgaben einzuwirken. Die voranschreitende Versiegelung von Flächen führt zu weiterführenden Problemen, denen unbedingt entgegengewirkt werden sollte.
Siedlungsgebiete
Mehr verbaute Fläche führt unweigerlich dazu, dass im Starkregenfall deutlich mehr Regenwasser rasch und unmittelbar in die Kanalsysteme bzw. in weiterer Folge in die Gewässer abgeleitet wird. Es kommt dadurch immer früher zu einer Überlastung des Kanalsystems und auch die Gewässer werden stärker dotiert.
Bei Betrachtung des anfallenden Regenwassers für jedes einzelne Bauprojekt, sind die Mengen vernachlässigbar. Über die Jahre tritt hier jedoch eine Kumulationswirkung ein, die beträchtlich sein kann. Denn die Regenmengen die unmittelbar abgeleitet werden müssen, werden durch die Versiegelung zunehmend größer, während aber bestehende Kanalsysteme nicht ausgebaut und den Gewässern nicht mehr Platz gegeben wird.

Aus diesem Grund braucht es aus unserer Sicht verbindliche Auflagen für Bauwerber, und zwar nicht nur bei Großprojekten, sondern auch im Bereich der Einfamilienhäuser. Solange solche Vorgaben nicht über die niederösterreichische Bauordnung vorgeschrieben werden, sollten Gemeinden hier selbst aktiv werden. Als Baubehörde der ersten Instanz können Gemeinden dazu Auflagen erteilen. Einige Gemeinden sind in den vergangenen Jahren bereits aktiv geworden.
Welche Auflagen bzw. Maßnahmen können zielführend sein:
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Versickerung vor Ort, dort wo es der Untergrund zulässt. Vorteil: das Wasser bleibt in der Region und stärkt den Grundwasserkörper für sehr trockene Phasen.
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Regenwasserzisternen mit einem Überlauf in den Regenwasserkanal als erster Puffer bei Starkregenereignissen. Vorteile: wenn die Zisterne vorab nicht voll war, wird zumindest ein Teil des ersten Schwungs an Regenwasser dezentral gepuffert und die Auswirkungen abgefedert bzw. verzögert. Zusätzlich kann das Regenwasser in Folge auch als Brauchwasser für Haus und Garten genutzt werden. Bei zunehmender Wasserknappheit wäre das ein wesentlicher Beitrag.
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Begrünung von Dächern
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Bei größeren Wohnbauprojekten kann auch die Herstellung von Sickermulden und kleineren Regenwasser-Sammelbecken für die gewünschte Entlastung der Systeme sorgen.
Freiland - der Raum abseits der Siedlungsgebiete
Außerhalb der Siedlungen sorgen oftmals Industriegebiete für eine großflächige Versiegelung von offenen Flächen. Bei solch großen Projekten werden von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, meist schon im Bewilligungsverfahren, Auflagen zur Herstellung von Sickerflächen erteilt. Wenn diese Anlagen ordnungsgemäß errichtet werden, funktionieren sie grundsätzlich auch. Dennoch ist folgendes zu beachten:
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Wer kümmert sich in den Folgejahren darum, dass diese Versicherungsflächen auch funktionsfähig bleiben? Feinsedimente schlemmen diese Bereiche mehr und mehr zu und die ursprünglich vorgesehene Versickerung kann nicht mehr zur Gänze stattfinden.
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Die Bemessungsereignisse, die zur Berechnung der erforderlichen Versickerungsflächen herangezogen werden, sind aktuell zu niedrig angesetzt. Das Hochwasser im September 2024, aufgrund einer 5b-Wetterlage (knapp 300mm Niederschlag in 3-4 Tagen), hat uns das leider eindrucksvoll bestätigt.

Foto: Freiwillige Feuerwehr Seyring
Beispiel Einzugsgebiet Seyringergraben
Der Seyringergraben wurde vor vielen, vielen Jahren reguliert und wurde seit damals nie verändert. Ganz entscheidend geändert hat sich in den Jahren 2000 bis heute jedoch das Einzugsgebiet aus den Gemeinden Großebersdorf, Hagenbrunn, Gerasdorf und Wolkersdorf. Es wurden dort in dieser kurzen Zeitspanne mehrere große Industriegebiete sowie die Autobahn errichtet und dadurch eine zusätzliche Fläche von über 300 Hektar versiegelt. Die Luftbilder aus den Jahren 2000 bzw. 2024 zeiten den Unterschied sehr eindrucksvoll. Dennoch wird wird bei Hochwasserereignissen oftmals der Seyringergraben zu unrecht als alleiniger "Schuldiger" ausgemacht.


Der NÖ-Regenwasserplan als gefördertes Werkzeug für Gemeinden
Das Land Niederösterreich sieht bei diesem Thema ebenfalls handlungsbedarf und hat im Jahr 2020 erstmals den Regenwasserplan, als Teil der niederösterreichischen Regenwasserstrategie, vorgestellt. Für dessen Erstellung übernimmt das Land NÖ 40 % der Kosten. Ziel ist ein ganzheitliches Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung für das jeweilige Gemeindegebiet. Lösungen können Maßnahmen zur Versickerung, Verdunstung, Retention oder Abfluss-Verzögerung sein. Folgende allgemeinen Leitsätze wurde entwickelt:

Biber im Weinviertel
Der Europäische Biber (Castor fiber) war in Österreich im 19. Jahrhundert aufgrund intensiver Bejagung nahezu ausgerottet. Erst seit den 1970er/1980er-Jahren kehrte er durch Wiederansiedelung über die Donau und die March wieder ins Weinviertel zurück. Heute ist der Biber im Weinviertel wieder nahezu flächendeckend verbreitet und prägt dort seine Lebensräume durch Dammbauten, Nage- sowie Grabtätigkeiten.
In einer Welt ohne menschengemachter Kulturlandschaft könnte der Biber Gewässer wieder dynamischer gestalten, neue Feuchtflächen schaffen und die Habitatstruktur für Fische, Amphibien und Wasservögel verbessern. Doch die Menschen haben im Laufe der vergangenen tausend Jahre die Nutzung jeglicher Flächen für Siedlungsgebiete sowie für Landwirtschaft maximiert und im Zuge dessen Flussläufe stark eingeengt und begradigt. Hochwasserschutz, im Sinne einer möglichst raschen Wasserabfuhr, und Ernährungssicherheit, also die Ausweitung der landwirtschaftlich kultivierbaren Flächen durch die Trockenlegung vormals nasser Feuchtgebiete, standen lange Zeit im Vordergrund allen menschlichen Handelns.
Naturschutzrechtlicher Schutzstatus
Nach europäischem Recht gilt der Biber als streng geschützte Tierart. Er ist sowohl in der Berner Konvention als auch in der FFH-Richtline (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) verankert. Die FFH-Richtlinie verpflichtet zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Art und schützt sie vor Eingriffen ohne rechtliche Grundlage. Dazu zählt auch die Entfernung von Biber-Dämmen.

Konfliktbereiche zwischen Biber und Menschen
Durch die zunehmende Population kommt es immer häufiger zu Interessenskonflikten, wenn Bibertätigkeiten auf Infrastruktur, Teichanlagen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Typische Problembereiche sind:
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Beschädigung von Hochwasserschutz-Dämmen, Wegen oder Wasserbauwerken
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Vernässung von Feldern oder Wegen durch Dammbauten
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Fraßschäden an Gehölzen und Feldfrüchten
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Beeinträchtigung von Fischteichen oder Entwässerungsanlagen
Für die Wasserverbände im Weinviertel, mit nahezu flächendeckend regulierten Bachläufen, stellen die Biberaktivitäten oftmals einen Widerspruch zur Erhaltungsverpflichtung und den damit verbundenen Haftungsfragen dar. Speziell im Bereich von Hochwasserschutzdämmen ist die Gefahr einer Schwächung durch Biberhöhlen hoch. Tückisch ist dabei vor allem, dass diese Höhlen bzw. Schwächungen selbst bei einer optischen Damm-Kontrolle zumeist nicht ersichtlich sind. Erst wenn Höhlen einbrechen ist der Schaden - oftmals dann leider zu spät - zu erkennen. Durch die menschliche Nutzung bis an die unmittelbare Böschungskante führen diese Unterminierungen auch in Freistrecken ohne Hochwasserschutzdämme zu erheblichen Schäden (Einstürzende Wege, Schäden an Maschinen, usw.) und Gefahren für das Pflegepersonal bei händischen Mäh- und Instandhaltungsarbeiten.
Prävention und Förderung
Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu stärken, bietet die Abteilung Naturschutz des Landes Niederösterreich neben Beratung auch Förderungen für Präventionsmaßnahmen an. Diese Maßnahmen helfen, Schäden zu minimieren und Konflikte zwischen Bibern und menschlichen Nutzungen teilweise zu entschärfen.
Welche Präventionsmaßnahmen in welcher Höhe gefördert werden und wie du die Förderung beantragen kannst, erfahren Sie hier.

Eingriffsmöglichkeit auf Basis der NÖ-Biberverordnung
Im Jahr 2016 wurde in Niederösterreich die NÖ-Biberverordnung beschlossen. Die aktuellste Version dieser gesetzlichen Grundlage ist nach wie vor gültig. Diese Verordnung ermöglichte - unter gewissen Voraussetzungen - erstmalig einen Eingriff in den Lebensraum (Dammentfernungen) und die Population der Biber in Niederösterreich. Ein sachkundiges Organ muss vorab die Situation beurteilen und das Ausmaß der Eingriffsmöglichkeiten festlegen. Eingriffsmöglichkeiten auf Basis der NÖ-Biberverordnung bestehen aktuell
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bei einer erheblichen Beeinträchtigung wasserrechtlich rechtmäßig betriebener Anlagen zur Entwässerung bebauter Grundstücke.
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bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktion von Ausleitungsstrecken, wie z.B. Mühlbächen.
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bei Hochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken.
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bei Schutz vor Überflutung von bebauten Ortsbereichen, insbesondere öffentlicher Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Pflegeeinrichtungen.
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bei Kläranlagen, Wasserversorgungsanlagen und Fischaufstiegshilfen.
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bei künstlich zum Untergrund abgedichteten wasserbaulichen Anlagen.
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bei Gefahr einer längerfristigen Vernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen von zumindest einem Hektar.
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bei Beeinträchtigung rechtmäßig betriebener Wasser-Wasser-Wärmepumpen.
Die Details zur aktuellen NÖ-Biberverordnung, inkl. sämtlicher Formulare und Dokumentationspflichten bei Eingriffsmöglichkeiten, finden Sie hier.
Ausnahmebewilligungen und Ansprechpartner
Wenn durch Prävention keine befriedigende Lösung erzielt werden kann, und sich auch keine Eingriffsmöglichkeit aus der NÖ-Biberverordnung ergibt, kann als letztes Mittel auch noch um eine Ausnahmebewilligung gemäß § 20 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 angesucht werden. Zuständig ist die Abteilung Naturschutz (RU5) des Amtes der NÖ Landesregierung.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16
3109 St. Pölten
E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-15237
LINKS & QUELLEN:
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Land NÖ - Naturschutz - Wildtierinfo - Eingriffsmöglichkeit in die Biber Population
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BOKU - Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft - Biberverbreitung NÖ
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BOKU - Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft - Biberverbreitung Österreich
Nutria
Der Nutria (Myocastor coypus) ist ein ursprünglich aus Südamerika stammendes Nagetier, das dem Biber von vorne ähnlich sieht. Die Tiere wurden im 19. und 20. Jahrhundert vor allem zur Pelzzucht nach Europa gebracht und sind durch Flucht oder Freilassung aus Farmen in der freien Natur verwildert. In Europa, Österreich und speziell im Weinviertel haben sich Nutrias über die letzten Jahre an vielen Gewässern fest etabliert.
Nutrias werden etwa 40 - 65 cm lang (ohne Schwanz), haben charakteristische orange Nagezähne und einen runden Schwanz, was sie dann letztendlich doch deutlich vom Biber unterscheidet.

Problematisches Populationswachstum
Auch hinsichtlich der Vermehrungsrate unterscheiden sich Nutrias von Biber. Weibliche Biber bekommen einmal im Jahr ein bis zwei Junge, die dann erst nach zwei bis drei Jahren selbst geschlechtsreif sind. Nutrias bekommen zwei bis drei Mal pro Jahr Nachwuchs. Ein Wurf umfasst im Schnitt sechs Junge, die jedoch schon nach rund 5 Monaten selbst wieder geschlechtsreif sind. Dieser Umstand erklärt, warum die Bestände an manchen Standorten in sehr kurzer Zeit rasant anwachsen.
Rechtlicher Rahmen
Seit 2016 steht der Nutria auf der Liste "Invasive gebietsfremde Arten" der europäischen Union. Dadurch gelten für die Mitgliedsstaaten, und demnach auch für Österreich nachfolgende Vorgaben:
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Verbot der Einfuhr, Haltung, Zucht, Vermehrung oder Freisetzung in die Umwelt ohne Genehmigung
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Verpflichtung zur Entwicklung von Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen
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Verpflichtung zur Überwachung und Kontrolle, um Schäden für Umwelt, Infrastruktur und Landwirtschaft zu reduzieren
Jagdlich fallen Nutrias in Niederösterreich unter den Begriff „Raubzeug“ gemäß § 64 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974. Der Jagdausübungsberechtigte trägt jagdrechtlich die Obsorge für den erforderlichen Jagdschutz in seinem Jagdrevier und damit auch für die Bekämpfung von Nutrias als Raubzeug.

Negative Auswirkung bei übermäßiger Population
Als nicht-heimische Art haben Nutrias in Österreich kaum natürliche Feinde. Die Nagetiere stellen deshalb inzwischen auch ein zunehmendes Problem für die Biodiversität (Verringerung der Struktur der Lebensräume; Gefährdung seltener Wasserpflanzen), Infrastruktur (Schäden an Uferböschungen und Wegen) und die Landwirtschaft (Fraß von Feldfrüchten) dar.
Ähnlich wie andere Wildtiere ist auch der Nutria Überträger von diversen Krankheiten, die jedoch bei Vermeidung von unmittelbarem Kontakt keine Gefahr für Menschen darstellen. Ein unmittelbarer Kontakt zu den Nagetieren sollte jedoch vermieden werden. Die Fütterung dieser Tiere ist unbedingt zu unterlassen!
LINKS & QUELLEN:
Neophytenbekämpfung
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Instandhaltungsverpflichtung
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